Mitglieder können werden:
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verband zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann im Einzelfall auch die Aufnahme anderer als in § 5 Abs. 1 der Satzung genannten Mitglieder beschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Aufnahmeantrag genehmigt wurde, sofern im Einzelfall nicht vom Vorstand ein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unseres Verbandes sind grundsätzlich verpflichtet, die Tarifverträge durchzuführen, die unser Verband und unsere Spitzenorganisation, die VKA, mit Gewerkschaften abgeschlossen haben. Hieraus folgt auch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, um die tarifvertraglichen Ansprüche der Beschäftigten auf Verschaffung erfüllen zu können. Die übrigen Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Satzung unseres Verbandes niedergelegt.
Gastmitgliedschaft
Gastmitglieder können in gleicher Weise wie Mitglieder der laufenden Informationen des Verbandes sowie die Hilfe und Beratung des Verbandes in Fragen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts in Anspruch nehmen. Gastmitglieder unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne des § 4 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung des Verbandes.
Mitgliedsbeitrag
Die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten werden über eine Jahresumlage der Mitglieder abgedeckt, deren Höhe abhängig ist von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten siehe Beitrag.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg e.V. entscheiden könnten. Für etwaige weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.